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Strittige Scheidung - Scheidung aus Verschulden nach §49 EheG

Gesetzestext §49 Ehegesetz:

 

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.

 

 

Allgemeines:

 

Bei einem Scheidungsverfahren aus Verschulden nach §49 des Ehegesetzes geht es grundsätzlich darum das vom Gericht festgestellt wird welcher Ehepartner schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ist. Daraus abgeleitet ergeben sich nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche oder nicht. Mögliche Ergebnisse solcher Prozesse können neben dem Verschulden eines Ehepartners auch das gleichteilige Verschulden beider Ehepartner sein.

 

Die Voraussetzungen für eine Scheidung aus Verschulden sind das ein Scheidungsgrund vorliegt, die Ehe unheilbar zerrüttet ist und ein Verschulden vorliegt.

 

Die Ehe kann von einem Ehepartner zum Beispiel durch anhaltendes, ehewiedriges Verhalten wie Misshandlungen, böswilliges Verlassen etc. unheilbar zerrüttet werden. Dies ist im Prozess nachzuweisen. Sie benötigen dazu stichhaltige Beweise oder / und gute Zeugen.

 

Jedoch Vorsicht:

Grundsätzlich gilt bei Gerichtsverfahren eine Wahrheitspflicht für den Kläger aber auch für den oder die Beklagte(n). In der Praxis werden Lügen weder vom Kläger noch vom Beklagten geahndet.  Das heisst das Sie alle Vorbringen hieb- und stichfest beweisen müssen. Zeugen können jedoch für Falschaussagen belangt werden !

 

 

Ablauf des Scheidungsverfahrens:

 

Sie konsultieren einen Anwalt der auf Ehe- und Familienrecht spezialisiert ist der dann die Scheidungsklage beim zuständigen Bezirksgericht einbringt. Dieser wird dann der Gegenseite zugestellt die dann erstmal schriftlich ebenfalls durch einen Anwalt auf diese Scheidungsklage antworten kann. Der nächste Schritt ist dann der erste Verhandlungstermin der Ihnen vom Gericht vorgegeben wird.  In den ersten Verhandlungen werden zuerst die Ehepartner angehört und dann erst eventuelle Zeugen vorgeladen. Nennen Sie zu viele Zeugen kann sich der Prozess jahrelang hinziehen !

 

Wenn Ihr Ehepartner ebenso die Scheidung möchte wird er nachdem Sie Scheidungsklage eingebracht haben ebenso eine sogenannte Wiederklage einbringen. Macht er das nicht und Sie verlieren den Prozess würden Sie sonst verheiratet bleiben. 

 

Abgesehen davon folgt der Scheidungsklage meistens auch gleich Unterhaltsklagen sowie Anträge auf einstweilige Verfügungen betreffend Vermögenssicherung. (dabei geht es darum das Ihr Partner oder Sie nichts verkauft oder weitere Schulden auf die Ehewohnung aufnimmt.) Vier Wochen nach rechtsgültigem Scheidungsbeschluss können Sie dann den Antrag auf Vermögensaufteilung einbringen. Zusätzlich kommt es je nach Verschuldensausspruch dann auch zum nachehelichen Ehegattenunterhaltsverfahren.

 

Sollten Sie sich keinen Anwalt leisten können, gehen Sie zum Bezirksgericht und beantragen Sie Verfahrenshilfe. Wenn der Antrag durchgeht wird Ihnen ein Anwalt zur Verfügung gestellt.

 

Grundsätzlich sind Scheidungen nicht Vertretungspflichtig. Das heisst Sie könnten die Scheidungsklage auch ohne Anwalt einbringen. Wir raten Ihnen jedoch dringend davon ab sich ohne enstprechende Rechtskenntnisse selber zu vertreten. 

 

Der gesamte Verlauf Ihrer Scheidung im strittigen Verfahren wird sich in etwa so darstellen wenn nicht noch gegenseitige Anzeigen oder Besitzzstörungsverfahren etc. dazukommen:

 

1.) Scheidungsklage

2.) Wiederklage von der Gegenseite

3.) Kindesunterhaltsverfahren

4.) Vorläufiges Ehegatten - Unterhaltsverfahren

5.) Einstweilige Verfügungen Vermögenssicherung

6.) Pflegschaftsverfahren (Obsorge, Sorgerecht etc.)

7.) Vermögensaufteilungsverfahren 

8.) Ehegattenunterhaltsverfahren nach der Scheidung

 

Die Anwalts- und Gerichtskosten die Ihnen im Zuge einer strittigen Scheidung entstehen variieren sehr stark und richten sich danach welchen Anwalt Sie sich nehmen und ob Sie sich vielleicht in Teilbereichen doch mit Ihrem Ex-Partner einigen können. (rechnen Sie mit ca. 250 € / Anwaltsstunde).   Wir kennen Scheidungen die weit über 150.000 € pro Seite nur Anwalts- und Gerichtskosten verschlungen und 6 Jahre gedauert haben.

 

Überlegen Sie sich diesen Schritt gut.. jeder Kompromiss und jede Einigung kommt ihnen meistens günstiger als eine strittige Scheidung .. ! Um eine einvernehmliche Lösung in einer verfahrenen Situation doch noch herbeizuführen konsultieren Sie eine(n) Mediator(in) !

Tips:

 

1.) Wenn Sie sich nicht mit Ihrem Partner friedlich einigen können ziehen Sie nicht voreilig aus der Ehewohnung aus ! Es könnte im Falle der Eskalation vor Gericht behauptet werden Sie hätten Ihren Partner böswillig verlassen oder Ihr eigentum an der Ehewohnung aufgegeben.

 

2.) Sammeln Sie hieb- und stichfeste Beweise (Fotos, Chats, Gesprächsaufnahen etc..) oder engagieren Sie einen Scheidungsdetektiv der die Eheverfehlungen Ihres Partners für Ihre Verhandlung rechtssicher dokumentiert.

 

3.)Nicht zu viele Zeugen nennen! Ihre Zeugen können von der Gegeseite manipulliert werden, sodass Sie sich plötzlich nicht mehr errinnern können oder Ihre Wahrnehmungen nicht mehr so wiedergeben wie Sie der Wahrheit entsprechen.  Daher lieber 2-3 gute Zeugen als zu viele die dann nicht das Erlebte wiedergeben und Ihnen mehr schaden als nutzen. Machen Sie Ihren besten Zeugen in der letzten Scheidungsverhandlung stellig (nicht vorladen lassen sondern einfach mitringen). So kann sich die Gegenseite weder auf den Zeugen vorbereiten noch kann dieser von der Gegenseite manipulliert werden.

 

 

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