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Scheidung im Einvernehmen nach §55a EheG

 

 

Gesetzestext:

 

Scheidung im Einvernehmen nach § 55a.

 

Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.

(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.

(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten

Allgemeines:

 

Bei einer Scheidung im Einvernehmen nach §55a des Ehegesetzes müssen die Ehepartner zumindest ein halbes Jahr getrennt sein, (Sie müssen jedoch nicht getrennt leben) und beide Seiten müssen die Ehe als unheilbar zerrüttet ansehen. (das Sie bereits ein halbes Jahr voneinander getrennt sind wird vom Gericht nicht nachgeprüft.)

 

Eine Scheidug im Einvernehmen setzt voraus das Sie sich mit Ihrem Partner über sämtliche Folgen Ihrer Scheidung einig sind. Sie müssen eine Scheidungsfolgevereinbarung treffen die entweder von einem Rechtsanwalt aufgesetzt wird oder die Sie gemeinsam mündlich bei  Ihrem zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll geben.

 

Die Scheidungsfolgevereinbarung sollte folgende Punkte beinhalten:

 

1.) Wie wird das Vermögen, Ersparnisse, Schulden etc. aufgeteilt.

2.) Was passiert mit der Ehewohnung. Wer bleibt in der Ehewohnung, evtl. Verkauf, Auszahlung eines Ehepartners

3.) Eventuell Ehegattenunterhalt / wieviel / wie lange

4.) Wo bleiben die Kinder  / Obsorge / Sorgerecht / Kontaktrecht

5.) Kindesunterhalt

 

Wichtig:

 

VERPFLICHTENDE ELTERNBERATUNG vor der SCHEIDUNG im Einvernehmen

 

Seit 1. Februar 2013 sind Sie vor einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, bevor Sie eine einvernehmilche Scheidung einreichen können, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die speziellen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer nach § 95 Abs. 1a AußStrG geeigneten Einrichtung haben beraten lassen. Hier finden Sie eine Liste der eingetrangenen Beratungsstellen.

 

Nachdem Sie den Antrag zu Scheidung im Einvernehmen bei Ihrem zuständigen Bezirksgericht eingebracht haben setzt das Gericht einen Verhandlungstermin an wo ebenfalls noch nicht vereinbarte Punkte mündlich im Zuge der Verhandlung fixiert werden. Sämtliche Vereinbarungen werden protokolliert und im Scheidungsbeschluss angeführt.

 

Sobald Ihnen der Scheidungsbeschluss zugestellt wird können Sie innerhalb von 14 Tagen das Rechtsmittel eines Rekurses einlegen.

 

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